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Privat- und Familienrecht

Streitigkeiten nach der Trennung um Unterhalt oder Sorgerecht, Ärger mit Behörden oder Vaterschaftsklagen: Nicht immer herrscht innerhalb der Familie Friede, Freude, Eierkuchen – und dann hilft nur noch der Gang zur Anwältin oder zum Anwalt. Das Familienrecht beschäftigt sich mit personen- und vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern sowie Ehepaaren und Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern – und widmet sich damit meist sehr persönlichen Lebensbereichen.

Worin unterscheidet sich das alleinige vom gemeinsamen Sorgerecht?

 

Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge müssen wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam fällen. Dazu gehören unter anderem Fragen zum Aufenthaltsort, zum Erziehungsstil, zur Ausbildung oder zu medizinischen Eingriffen. So kann beispielsweise die Mutter oder der Vater nicht alleine entscheiden, dass sie oder er mit den Kindern in eine andere Wohngemeinde und somit weg vom anderen Elternteil zieht.

Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, sind sie beide gesetzliche Vertreter des Kindes und verwalten sein Vermögen. Bei alleinigem Sorgerecht wird einem Elternteil diese elterliche Bestimmungsbefugnis entzogen. 

Wer hat bei verheirateten Paaren das Sorgerecht?

 

Verheiratete Eltern tragen das gemeinsame Sorgerecht. 

 

Was kann ein Elternteil allein entscheiden – bei gemeinsamem Sorgerecht?

Der Elternteil, der das Kind betreut, kann über alltägliche Angelegenheiten allein entscheiden. Hierbei geht es um Dinge wie Essgewohnheiten, Unternehmungen, die Schlafenszeit oder den Medienkonsum des Kindes. Ebenfalls sofort und allein entscheiden kann ein Elternteil in dringlichen Angelegenheiten, wenn das Kind zum Beispiel in Lebensgefahr schwebt.

Eine Entscheidung gilt nicht mehr als alltäglich, wenn sie schwer abzuändernde Auswirkungen auf das Leben eines Kindes hat. Also beispielsweise ein Schulwechsel oder ein medizinischer Eingriff.

Die Entscheidungsfreiheit findet zudem ihre Grenzen, wenn das Kindeswohl gefährdet wäre.

Wir leben im Konkubinat – ohne Vertrag. Wer erhält das Sorgerecht?

Die elterliche Sorge kommt von Gesetzes wegen zunächst allein der – volljährigen, nicht unter umfassender Beistandschaft stehenden – Mutter zu. Wenn sich die Eltern einig sind, können sie eine Erklärung abgeben, wonach sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen.

Durch die Abgabe dieser Erklärung kommt die gemeinsame elterliche Sorge von Gesetzes wegen zustande. Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, kann der andere Elternteil die KESB einschalten. Diese entscheidet über die gemeinsame elterliche Sorge, falls, um das Kindeswohl zu wahren, nicht an der elterlichen Sorge der Mutter festgehalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater übertragen werden sollte.

Kann ich als Vater das alleinige Sorgerecht erhalten?

Ja, wenn wichtige Gründe vorliegen, können beide Elternteile die alleinige elterliche Sorge beantragen. Wichtige Gründe für die Beantragung der alleinigen Sorge sind mitunter die Vernachlässigung des Kindes, Gewalt und allgemein eine Gefährdung des Kindeswohl.

 

Was ist der Unterschied zwischen «elterlicher Obhut» und «elterlicher Sorge»?

Auch wenn ein Elternteil die Obhut allein innehat, üben die Eltern die elterliche Sorge im Regelfall gemeinsam aus. Die elterliche Obhut ist die Befugnis, mit dem Kind zusammen zu wohnen, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und sich um die alltäglichen Belange des Kindes zu kümmern. 

Wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil wohnt, spricht man von alleiniger Obhut. Wohnt das Kind bei beiden Elternteilen, spricht man von geteilter oder alternierender Obhut.

Mit Ausnahme des Wohnsitzes umschreibt «elterliche Obhut» damit faktisch nichts anderes als Betreuungsverantwortung. Auch der Elternteil, der das Kind nach einer Trennung oder Scheidung nicht so oft bei sich hat, übt Betreuungsverantwortung aus, sobald das Kind bei ihm ist. 

Mein Ehemann und ich werden uns trennen. Bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen?

Seit drei Jahren haben getrennte und geschiedene Paare grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Wenn wichtige Gründe vorliegen, können beide Elternteile die alleinige elterliche Sorge beantragen oder das Gericht kann die elterliche Sorge einem Elternteil zuteilen.

 

Welche Rechte habe ich als nicht sorgeberechtigter Elternteil?

Die zwei wichtigsten Rechte eines nicht sorgeberechtigten Elternteils sind das Recht auf persönlichen Verkehr (Kontakt-/Besuchsrecht) und das Informationsrecht.

Beim Recht auf persönlichen Verkehr handelt es sich um einen gegenseitigen Anspruch. Das heisst: Sowohl der Elternteil ohne elterliche Sorge als auch das Kind haben Anspruch darauf, dass sie sich regelmässig sehen und Zeit miteinander verbringen können.

Beim Informationsrecht geht es darum, dass Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse – wie zum Beispiel eine wichtige Prüfung – im Leben des Kindes benachrichtigt werden sollen. Vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, sollen sie angehört werden. Es handelt sich dabei um ein Mitspracherecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheidet aber letztlich der sorgeberechtigte Elternteil allein. Wer das Sorgerecht allein innehat, muss den anderen Elternteil informieren, anhören und ernst nehmen.

Eltern ohne elterliche Sorge können zudem bei Drittpersonen, die das Kind betreuen – in erster Linie Lehrkräfte und Ärztinnen sowie Ärzte – Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.

Wann greift die Kindesschutzbehörde in den Sorgerechtsstreit ein – und wann das Gericht?

Soll die elterliche Sorge im Zuge eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens neu geregelt werden, so ist das betroffene Familiengericht zuständig. In den Fällen, in denen es «nur» um die Anpassung des Sorgerechts geht, ist grundsätzlich die Kindesschutzbehörde zuständig.

Ich habe alle zwei Wochenenden das Besuchsrecht für meine Kinder. Muss ich jedes Mal den Weg von Romanshorn nach Basel machen – oder kann ich verlangen, dass meine Ex-Frau einen Weg übernimmt?

Die Kosten, die bei der Ausübung des Besuchsrechts anfallen, hat nach gängiger Praxis derjenige Elternteil zu tragen, der das Besuchsrecht ausübt. Fehlen der Mutter oder dem Vater jedoch die Mittel – hat sie oder er zum Beispiel weder Auto noch Geld fürs ÖV-Ticket – können die Kosten ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil auferlegt werden.

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